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GmbH Gründung: Gründungsaufwand im GmbH-Gesellschaftsvertrag – Gesellschaftsrecht

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Bei der Gründung einer GmbH ist keine Regelung im GmbH-Gesellschaftsvertrag erforderlich, welche die Übernahme des Gründungsaufwandes regelt.

Die Regelungen zum Gründungsaufwand dienen überwiegend dem Gläubigerschutz. Ist das Stammkapital der Gesellschaft schon um den Gründungsaufwand geschmälert, so muss dies in der Satzung geregelt werden und ist damit Voraussetzung für die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

Es ist möglich, dass der Gründungsaufwand gar nicht von der Gesellschaft getragen wird,  sondern von dem Gründer. Dieser Umstand braucht nicht im Gesellschaftsvertrag geregelt zu werden. Die Erklärung der Übernahme der Gründungskosten kann in der Gründungsniederschrift dargelegt sein. Dies ist ausreichend, da es eines Gläubigerschutzes nicht bedarf. Das Kapital der Gesellschaft steht ja  in voller Höhe zur Verfügung und ist gerade nicht durch einen Gründungsaufwand geschmälert.

Das GmbH-Gesetz sieht eine Regelung im Zusammenhang mit der Übernahme der Gründungskosten auch nicht als zwingenden Bestandteil des Gesellschaftsvertrages vor. (§ 3 Abs. 1 GmbHG, § 9c Abs. 2 GmbHG)

Somit ist die Eintragung der Gesellschaft auch ohne eine Regelung über den Gründungsaufwand möglich. Der Gründer haftet für den Gründungsaufwand entsprechend § 26 Aktiengesetz.

Die passende Gerichtsentscheidung zu dieser Fragenstellung: OLG Frankfurt a.M. Beschluss vom 7. April 2010 – 20 W 94/10

Sönke Höft

Zitierte Paragraphen:

§ 3 GmbHG: Inhalt des Gesellschaftsvertrags

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

1.die Firma und den Sitz der Gesellschaft,

2.den Gegenstand des Unternehmens,

3.den Betrag des Stammkapitals,

4.die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

§ 9c GmbHG: Ablehnung der Eintragung

(1) Ist die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet und angemeldet, so hat das Gericht die Eintragung abzulehnen. Dies gilt auch, wenn Sacheinlagen nicht unwesentlich überbewertet worden sind.

(2) Wegen einer mangelhaften, fehlenden oder nichtigen Bestimmung des Gesellschaftsvertrages darf das Gericht die Eintragung nach Absatz 1 nur ablehnen, soweit diese Bestimmung, ihr Fehlen oder ihre Nichtigkeit

1. Tatsachen oder Rechtsverhältnisse betrifft, die nach § 3 Abs. 1 oder auf Grund anderer zwingender gesetzlicher Vorschriften in dem Gesellschaftsvertrag bestimmt sein müssen oder die in das Handelsregister einzutragen oder von dem Gericht bekanntzumachen sind,

2. Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutze der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind, oder

3. die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages zur Folge hat.

§ 26 AktG: Sondervorteile. Gründungsaufwand

(1) Jeder einem einzelnen Aktionär oder einem Dritten eingeräumte besondere Vorteil muß in der Satzung unter Bezeichnung des Berechtigten festgesetzt werden.

(2) Der Gesamtaufwand, der zu Lasten der Gesellschaft an Aktionäre oder an andere Personen als Entschädigung oder als Belohnung für die Gründung oder ihre Vorbereitung gewährt wird, ist in der Satzung gesondert festzusetzen.

(3) Ohne diese Festsetzung sind die Verträge und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung der Gesellschaft gegenüber unwirksam. Nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Unwirksamkeit nicht durch Satzungsänderung geheilt werden.

(4) Die Festsetzungen können erst geändert werden, wenn die Gesellschaft fünf Jahre im Handelsregister eingetragen ist.

(5) Die Satzungsbestimmungen über die Festsetzungen können durch Satzungsänderung erst beseitigt werden, wenn die Gesellschaft dreißig Jahre im Handelsregister eingetragen ist und wenn die Rechtsverhältnisse, die den Festsetzungen zugrunde liegen, seit mindestens fünf Jahren abgewickelt sind.


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